Statuten

Statuten 2014​

Bild-Statuten

Statuten (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Selbstvertretung Kanton Solothurn – Menschen mit Behinderung“ besteht
ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von
Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Zweck des Vereins:
• Er Vertritt Menschen mit Behinderung im Kanton Solothurn
• Er setzt sich für die Umsetzung des Gleichstellungsartikels ein
• Er setzt sich für die Interessen von Menschen mit Behinderung ein
• Er engagiert sich bei gesellschaftlichen und politischen Diskussionen
• Er veranstaltet zu Themen um Behinderung Anlässe

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in Solothurn. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung;
• der Vorstand;
• die Revisionsstelle;

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen,
Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus
Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der
Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Art. 7

Der Verein besteht aus:
• Einzelmitgliedern;
• Gönnern

Art. 8

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen
Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge
wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Generalversammlung

Art. 10

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern
des Vereins.

Art. 11

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Verabschiedung und Änderung der Statuten;
• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
• Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
• Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
• Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
• Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzelmitglieder;
• Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut
hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der
Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 13

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.

Art. 16

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand
zusammen.

Art. 17

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
• den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
• den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
• die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
• die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
• andere Vorschläge.

Art. 18

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 15 Tage im Voraus schriftlich
eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen)
Generalversammlung aufnehmen.

Art. 19

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf
Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand

 

Art. 20

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu
erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der
Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 21

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der
Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft
sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 23

Die Aufgaben des Vorstands sind:
• Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
• Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
• Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von
Mitgliedern;
• Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des
Vereinsvermögens.

Art. 24

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Revisoren

Art. 25

Die Revisoren werden durch die Generalversammlung für 2 Jahre gewählt.
Sie überprüfen jährlich die Buchführung des Vereins und legen der Generalversammlung einen
Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw.
Revisorinnen

Auflösung

Art. 26

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine
Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf
eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über, welche durch den Vorstand bestimmt wird.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 03.12.2014 angenommen.

Im Namen des Vereins
Selbstvertretung Kanton Solothurn

Der Präsident: Achim Bader

Adresse: Holzmattenweg 94, 4712 Laupersdorf

E-mail: info@selbstvertretung-so.ch
Mobil: +41 (0) 79 356 51 67

Skip to content