Information Parkkarten

Merkblatt für Inhaberinnen und Inhaber von Parkkarten für behinderte Personen

parkkarte

Nachfolgend informieren wir Sie über die Auflagen und Berechtigungen beim Gebrauch der Sonder-parkierbewilligung der Stadt Olten.

Gesuch um Abgabe einer Parkkarte für Gehbehinderte

Parkierungserleichterungen

Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» verfügen. (Art. 20a Verkehrsregelnverordnung [VRV]):

a. an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens drei Stunden parkieren.

b. auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren.

c. in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; 

d. in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.

Zusätzliches

d. auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen ist die maximale Parkdauer auf dem Signal angegeben. Ist diese nicht erwähnt, so ist die Parkdauer unbefristet.

e. das Parkieren auf gebührenpflichtigen Parkplätzen (Parkuhr) ist kostenlos.

f. für das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone muss eine Anwohnerparkkarte für den entsprechenden Sektor gelöst werden.

g. Auf die Bedürfnisse des Güterumschlages ist bei Inanspruchnahme der Erleichterungen Rücksicht zu nehmen.

h. die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.

i. die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.

j. besondere Anweisungen der Polizeiorgane sind zu befolgen.

Voraussetzungen

Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:

a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird

b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur allgemeinen Benutzung offenstehenden Parkplätze frei sind

c. wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet

In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, da sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde. An sonstigen Stellen hat das Parkieren nach den allgemeinen Regeln zu erfolgen.

Links

Verbote

Parkierungsbeschränkungen gemäss Art. 19 Abs. 2 – 4 VRV sind in jedem Fall zu beachten. Das Parkieren ist demnach namentlich untersagt:

a) wo das Halten verboten ist (Art. 18 VRV);

b) an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;

c) in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;

d) auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;

e) auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;

f) auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;

g) auf Bahnübergängen und Unterführungen;

h) vor Signalen, wenn sie verdeckt würden;

i) bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt;

j) auf Hauptstrassen ausserorts;

k) auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;

l) auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;

m) näher als 20 m bei Bahnübergängen;

n) auf Brücken;

o) vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.

Gültigkeit

Die Parkkarte besitzt Gültigkeit in der ganzen Schweiz und den Ländern, welche sich der Empfehlung der Europäischen Transportministerkonferenz (CEMT) angeschlossen haben. Die Anerkennung der Parkkarten von Organisationen, die nachweislich gehbehinderte Personen transportieren, obliegt im Ausland der Beurteilung des jeweiligen Staates.

Sanktionen

Der Missbrauch der Parkkarte bzw. die Missachtung der in den Richtlinien enthaltenen Regeln zieht je nach Schwere des Falles eine Busse, eine Verwarnung oder den Entzug der Parkkarte nach sich. Verwarnung und Entzug erfolgen durch die ausstellende Behörde aufgrund eigener Feststellungen oder aufgrund eines Berichts oder Rapportes der Kontrollorgane. Eine neue Karte kann frühestens nach Ablauf eines Jahres auf dieselbe Person ausgestellt werden.

Quellen: Stadt Olten | Erstellt: Bith
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